Eine nachträglich eingebrachte Horizontalsperre, die nicht zwischen aufgehendem Fundament und Mauerwerk eingebracht ist, ist absolut wirkungslos. Der nasse Keller und die feuchte Wand kann so nicht trocken werden.

Denn unterhalb der Feuchtigkeitssperre staut sich die Feuchtigkeit und findet einen anderen Weg um zu verdunsten.

Eine absolute Horizontalsperre ist, ohne die Anbringung einer Vertikalisolierung, wie am Beispiel oben zu sehen ist, nicht wirkungsvoll. Eine Trockenlegung und Entfeuchtung wird nicht erreicht.
Das Landgericht Köln hielt in
seiner Entscheidung folgendes im Tatbestand fest (!): "In dem
vorgenannten Verein (Anm. d.d.V. DHBV e.V.) sind Mitglieder
organisiert, die ebenfalls gewerbliche Mauertrockenlegung betreiben.
Diese erfolgt u.a. mit einem sog. Injektionsverfahren, das eine
Wirksamkeit von 20% bis 40% aufweist".
Schon in dem Verfahren ließen die DHBV GmbH und Dr. Friedrich Remes
diesen Vortrag unbestritten! Auch nach Zustellung des Urteils des
Landgerichts Köln versuchte die Gegenseite nicht diese Feststellung zu
revidieren. Damit wurde genau zu denjenigen
Mauertrockenlegungsverfahren, die der DHBV e.V. gern als "Stand der
Technik" propagiert, eine extrem hohe Unwirksamkeit festgestellt.
Offensichtlich sah es die Gegenseite nicht als erfolgversprechend an,
der Behauptung, die Injektionsverfahren haben eine Wirksamkeit von 20 -
40 %, entgegenzutreten.